Satzung

Satzung der Soester Briefmarkenfreunde e.V.

§ 1 NAME UND SITZ DES VEREINS

1.1 Der Verein führt den Namen Soester Briefmarkenfreunde e.V.

1.2 Der Sitz der Soester Briefmarkenfreunde e.V. ist Soest

1.3 Die Soester Briefmarkenfreunde e.V. sind in das Vereinsregister von Soest unter der Nr. VR 415 eingetragen.

1.4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 AUFGABEN UND ZWECK DES VEREINS

2.1 Die Soester Briefmarkenfreunde e.V. haben die Aufgabe:

2.1.1 Das Sammeln von Briefmarken und postgeschichtliche Aspekte zu fördern, die Sammler und Sammlerinnen zu unterrichten und vor Nachteilen durch Informationen zu schützen.

2.1.2 Die Kontakte seiner Mitglieder untereinander zu pflegen.

2.2 ie Soester Briefmarkenfreunde e.V. verfolgen keine wirtschaftlichen Interessen und sind in politischer und religiöser Hinsicht neutral.

§ 3 MITGLIEDSCHAFT

3.1 Die Soester Briefmarkenfreunde e.V. haben „Ordentliche Mitglieder“, Ehrenmitglieder und „Korrespondierende Mitglieder“.

3.2 Die ordentliche Mitgliedschaft kann von Einzelpersonen oder Personengesellschaften des öffentlichen oder privaten Rechts des In- und Auslandes auf schriftlichen Antrag an den Vorstand erworben werden. Diese Mitglieder werden bei einem Mitgliedsverband des BDPh angemeldet. Diese Mitglieder erhalten dadurch die Rechte, Pflichten und Vorteile einer Mitgliedschaft in dem Mitgliedsverband und im BDPh.

Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen vom Vorstand abgelehnt werden. Der/ die Aufnahmesuchende ist in jedem Falle schriftlich zu benachrichtigen.

3.3 Die Aufnahme bei den Soester Briefmarkenfreunden e.V. kann auch mit dem Status eines „Korrespondierenden Mitgliedes“ durch den Vorstand e rfolgen, womit jedoch kein Stimmrecht verbunden ist.

3.4 Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende

3.4.1 Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung gewählt.

3.3.2 Nur ehemalige Vorsitzende können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenvorsitzenden gewählt werden. Den unter 3.4. Aufgeführten kann Ihre Ehrung nur durch Beschluss der Jahreshauptversammlung aberkannt werden. Sie sind beitragsfrei, haben jedoch alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes.

3.5 Die Mitgliedschaft endet:

3.5.1 durch Austritt, der nur mit einer dreimonatigen Frist zum Jahresende schriftlich per Einschreiben an den Vorstand zu erklären ist,

3.5.2 durch Ausschluss durch den Vorstand wegen Zahlungsverzuges nach erfolglosen Mahnungen,

3.5.3 durch Ausschluss auf Vorschlag des Vorstandes an die Jahreshauptversammlung, die darüber abstimmt; hierüber ist eine Zweidrittel- Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich; eine Ausschlussbestätigung ist dem ehemaligen Mitglied schriftlich bekannt zu geben.

3.5.4 durch Tod.

§ 4 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

4.1 Jedes Mitglied soll nach besten Kräften bei der Erfüllung der Aufgaben der Soester Briefmarkenfreunde e.V. mithelfen.

4.2 Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, der beim Eintritt sofort, ansonsten jeweils im 1. Quartal jeden Jahres in einer Summe im Voraus zu bezahlen ist. Inländische Mitglieder sollen den Beitrag durch eine Einzugsermächtigung abbuchen lassen.

4.4 Der Vorstand kann den Beitrag stunden, ermäßigen oder erlassen, bei Personengesellschaften des öffentlichen oder privaten Rechts auch erhöhen.

4.5 Die nicht an der Jahreshauptversammlung teilnehmenden Mitglieder können sich durch eine schriftliche Stimmenvollmacht vertreten lassen, doch kann kein anwesendes Mitglied mehr als zwei Stimmenvollmachten vertreten.

§ 5 DER VORSTAND

arbeitet

a) als geschäftsführender Vorstand bestehend aus: dem/der Vorsitzenden

dem/der Stellvertreter/in

dem/der Schatzmeister/in

b) als Gesamtvorstand bestehend aus

dem/der Schriftführer/in

und einer vom Vorstand festzusetzenden Anzahl von

Beisitzer(n)innen und

dem/den Ehrenvorsitzenden

5.1 Jede der unter a) genannten Personen besitzt Einzelbefugnis, von der der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in nur im Verhinderungsfall des/der Vorsitzenden Gebrauch machen dürfen.

5.2 Der Vorstand bestellt die Beisitzer.

§ 6 WAHL UND AMTSDAUER DES VORSTANDES

6.1 Jedes Vorstandsmitglied – mit Ausnahme der Beisitzer/innen – wird durch die Hauptversammlung gewählt. Die vom Vorstand bestellten Beisitzer/innen werden durch die Hauptversammlung bestätigt.

Auf Antrag muss die Wahl geheim durchgeführt werden, sofern mindestens ein Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder sich hierfür entscheidet.

6.2 Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes alle zwei Jahre nach folgender Regelung.

a) im ersten Jahr die/ den Vorsitzende(n) und die/ den Schriftführer/in

b) im folgenden Jahr den/die Stellvertreter/in und den/ die Schatzmeister/in

6.3 Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand für die restliche Amtsdauer ein Ersatzmitglied.

6.4 Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen.

§ 7 DIE JAHRESHAUPTVERSAMMLUNG (JHV)

7.1 Der Vorstand hat jedes Jahr schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte zu einer Jahreshauptversammlung (JHV) mit einer Frist von vier Wochen einzuladen. Die Jahreshauptversammlung hat im Kreis Soest stattzufinden.

7.2 Anträge

7.2.1 Anträge von Mitgliedern zur JHV müssen spätestens vierzehn Tage vorher bei dem/der Vorsitzenden(der) eingegangen sein.

7.2.2 Satzungsänderungen müssen sechs Wochen vor der JHV bei dem/der Vorsitzenden eingegangen sein, dass sie den Mitgliedern mit der Einladung zur JHV bekannt gemacht werden können.

7.3 Der JHV obliegt die

7.3.1 Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der Vorstandsmitglieder

7.3.2 Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes

7.3.3 Entlastung der Vorstandsmitglieder

7.3.4 Wahl der Vorstandsmitglieder zu Ziffer 5.1.1 bis 5.1.4

7.3.5 Wahl von zwei Kassenprüfer(n)innen und einem/r Stellvertreter/in

7.3.6 Festsetzung der Höhe der Beiträge

7.3.7. Beschlussfassung über Satzungsänderungen; diese bedürfen der Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder sowie

7.3.8 Beschlussfassung von Anträgen.

7.4 Über jede Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem/r Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollfiihrer/in unterzeichnet wird. Dieses ist den Mitgliedern bekannt zu geben.

§ 8 AUSSERORDENTLICHE JAHRESHAUPTVERSAMMLUNG (JHV)

8.1 Der Vorstand kann zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einladen. Hierzu gilt analog zu 7.1 die Frist von vier Wochen. Auf Verlangen von 10% der Mitglieder muss der Vorstand eine außerordentliche Jahreshauptversammlung einberufen.

8.2 Die Gründe dafür müssen in der schriftlichen Einladung angegeben werden.

§ 9 STIMMRECHT UND BESCHLUSSFASSUNG

9.1 Jede ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig.

9.2 Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, sofern die Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

§ 10 AUFLÖSUNG DER SOESTER BRIEFMARKENFREUNDE E.V.

10.1 Die Auflösung der Soester Briefmarkenfreunde e.V. kann nur nach einer hierzu schriftlich einberufenen Jahreshauptversammlung beschlossen werden. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen. Die Auflösungsgründe sind anzugeben.

10.2 Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

10.3 Das Vereinsvermögen ist im Auflösungsfalle vom Verband der Philatelisten in Nordrhein Westfalen (VdPh) bzw. von seinem Rechtsnachfolger für die Dauer von fünf Jahren treuhänderisch zu verwalten und einem neu gegründeten eingetragenen Verein, der als Nachfolger anzusehen ist, auszuhändigen. Anderenfalls geht das Vermögen an den VdPh bzw. an seinen Rechtsnachfolger. Die Auflösungsmitgliederversammlung beschließt über die Verteilung des Vereinsvermögens, das nur für philatelistische Zwecke zu verwenden ist.

Diese Satzung wurde auf der JHV am 24.01.2007 in Soest von den anwesenden Mitgliedern beschlossen.

Harald Blankenhahn Hannelore Oeleker Werner Märtin

Schatzmeister Vorsitzende Stellvertr. Vorsitzender